Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Network Of Vehicles Operations KLG
Stand: 23. Oktober 2024 - Letzte Aktualisierung unserer AGB.
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Network Of Vehicles Operations KLG (nachfolgend "NOVO" genannt) und ihren Kunden im Rahmen von Fahrzeugreinigungs-, Pflege-, Lackierungs-, Tuning- und anderen damit verbundenen Dienstleistungen. Durch die Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen akzeptiert der Kunde diese AGB.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise für unsere Dienstleistungen richten sich nach unserem aktuellen Preisverzeichnis. Fahrzeugreinigungen beginnen ab CHF 50.00 und können je nach Aufwand variieren. Zusätzliche Dienstleistungen wie Lackierung, Tuning etc. werden gesondert angeboten und entsprechend berechnet. Die Zahlung erfolgt in bar oder per Überweisung und ist unmittelbar nach 10 Tagen Erbringung der Dienstleistung fällig. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, da NOVO nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
3. Garantie und Haftung
NOVO gewährt eine Garantie von 30 Tagen auf alle durchgeführten Arbeiten. Wir haften für Mängel und Schäden, die auf unsere Fehler zurückzuführen sind. Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung oder Pflege des Fahrzeugs seitens des Kunden verursacht wurden, sind von der Garantie ausgeschlossen. Im Garantiefall werden die entsprechenden Arbeiten kostenlos nachgebessert. Ausserhalb der Garantiezeit bieten wir Beratung und Unterstützung gegen angemessene Gebühr an.
4. Durchführung der Arbeiten
Alle Arbeiten werden von qualifiziertem Fachpersonal professionell und mit höchster Sorgfalt durchgeführt. Wir behandeln Ihr Fahrzeug mit der gleichen Sorgfalt, als wäre es unser eigenes. Sollten dennoch Probleme auftreten, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um eine zufriedenstellende Lösung zu finden.
5. Lackierarbeiten und Oberflächenbehandlungen
Lackierarbeiten und Behandlungen von Oberflächen wie Chrommaterial und diverses erfolgen auf eigene Verantwortung des Kunden. NOVO informiert und berät den Kunden umfassend über die Haltbarkeit und Sinnhaftigkeit der gewünschten Arbeiten. Auf Wunsch des Kunden werden die Arbeiten durchgeführt, wobei dieser stets über potenzielle Folgen informiert wird. Jegliche Schäden oder Veränderungen an den behandelten Oberflächen, die auf unsachgemässe Nutzung oder Pflege seitens des Kunden zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Garantie.
6. Verwendung von Kundenfotos für Marketingzwecke
Fotos von durchgeführten Arbeiten und Fahrzeugen können zu Marketingzwecken verwendet werden. Zur Wahrung des Datenschutzes und der Privatsphäre werden Kennzeichen und sonstige private Gegenstände im Fahrzeug zensiert. Mit der Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen erklärt sich der Kunde mit der Veröffentlichung solcher Bilder einverstanden.
7. Haftungsausschluss
NOVO übernimmt keine Haftung für Verletzungen der Schweizer Strassenverkehrsordnung oder anderer rechtlicher Bestimmungen seitens des Kunden. Der Kunde ist sich seiner Handlungen bewusst und trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug.
8. Eintragung und Haftung bei Fahrzeugmodifikationen
Vor Beginn eines Auftrags informieren wir unsere Kunden ausführlich über die geltenden Gesetze und Vorschriften, die mit der Eintragung von Fahrzeugmodifikationen in den Fahrzeugausweis in Verbindung stehen. Es liegt jedoch in der alleinigen Verantwortung des Kunden bzw. des Fahrzeughalters und/oder Auftraggebers, sämtliche erforderlichen Schritte gemäss den Anforderungen des Strassenverkehrsgesetzes (StVG) eigenständig durchzuführen. Dies umfasst die Eintragung von Fahrzeugmodifikationen in den Fahrzeugausweis sowie den möglichen Erwerb von Modifikationen mit oder ohne Gutachten. NOVO übernimmt keine Haftung dafür, ob eine Modifikation in den Fahrzeugausweis eingetragen werden kann, unabhängig davon, ob ein Gutachten vorliegt oder nicht.
8.1. CH-Materialgutachten und besondere Modifikationen
Anbauteile mit scharfen Kanten, die gegebenenfalls abgerundet werden müssen.
Anbauteile im Frontbereich von Fahrzeugen ab dem Baujahr 2008, die eine Fussgängerschutzprüfung erfordern. Wir empfehlen, dies im Vorfeld beim zuständigen Strassenverkehrsamt (STVA) zu prüfen.